Implementierung Mitgliederreglement abgeschlossen
Eines der umfangreichsten internen Projekte von TREUHAND|SUISSE der letzten Jahre konnte abgeschlossen werden: Das neue Mitgliederreglement ist nun vollständig und bei allen Sektionen implementiert, alle Reglemente sind übersetzt und angepasst und die Daten sind transferiert.
Die Umsetzung war kein einfaches Unterfangen. Am Anfang stand die Statutenänderung von 2017, mit der die Mitgliederkategorien neu definiert worden waren. Der Umbau der elektronischen Mitgliederdatenbank erfuhr aus technischen Gründen Verzögerungen und der Datentransfer ins neue System wurde für manche Sektionen, die teilweise noch mit Excel-Sheets arbeiteten, zu einer wahren Herausforderung. Das Zentralsekretariat leistete tatkräftig Unterstützung.
Periodisch führt TREUHAND|SUISSE eine Betriebsumfrage durch. Die nächste steht nun vor der Tür, um die Erfassung der Mitglieder und deren Strukturen zu aktualisieren. Im Frühsommer hat das Zentralsekretariat zusammen mit dem Ressort BQS und Instituten den Fragekatalog zusammengestellt. Die Umfrage startet im Herbst 2023.
Standeskommision
Kaum Verstösse gegen Standesregeln
Im Verlauf des Geschäftsjahres 2022/2023 wurden insgesamt elf neue Anzeigen bei der Standeskommission eingereicht. Zusammen mit den fünf noch hängigen Verfahren aus dem Vorjahr hatte die Standeskommission eine Geschäftslast von sechzehn Fällen zu bearbeiten.
Innerhalb der Berichtsperiode wurden neun dieser Verfahren abgeschlossen. Erfreulicherweise konnte auch eine seit dem Jahr 2016/2017 sistierte Anzeige nach Beendigung des zivilrechtlichen Verfahrens mit einem Entscheid erledigt werden. Weiterhin sistiert bleiben je ein Verfahren aus dem Jahr 2018/2019 und 2021/2022. Die Anzahl der hängigen Anzeigen per 1. Juli 2023 beläuft sich auf sieben.
Von den sieben per Entscheid abgeschlossenen Verfahren stellte die Standeskommission lediglich in einem Fall einen Verstoss gegen die Standesregeln fest. Konkret wurde das Mitglied wegen fahrlässigen Verstosses gegen Art. 7 Abs. 1 der Standesregeln verurteilt. Das betroffene Mitglied hatte den Anzeigeerstatter nicht ausreichend über die in Rechnung gestellten Honorarleistungen aufgeklärt und seine Rechenschaftspflicht verletzt, indem es auf die Nachfragen des Kunden nie geantwortet hatte. In den übrigen behandelten Verfahren wurden entweder keine Verstösse gegen die Standesregeln festgestellt oder die eingereichte Anzeige konnte aus formellen Gründen nicht weiterverfolgt werden.
Tendenziell zeigt sich seit einigen Jahren, dass zwar die Zahl der eingereichten Anzeigen nicht zunimmt, dass sich jedoch die Komplexität erhöht hat. Dies manifestiert sich einerseits daran, dass den Mitgliedern meist mehrere Verletzungen der Standesregeln gleichzeitig vorgeworfen werden und andererseits an der schieren Anzahl der eingereichten Belege. Nicht selten umfassen die Anzeigen über hundert Seiten Dokumente, welche von der Ombudsstelle geprüft werden müssen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sich immer mehr Anzeigeerstatter durch Rechtsberater vertreten lassen, was zur Folge hat, dass sich auch die Mitglieder rechtlich vertreten lassen. Dadurch wird das grundsätzlich mit wenig Formalismus versehene Verfahren immer aufwändiger. Optimistisch stimmt die Standeskommission, dass die Anzahl der festgestellten Verstösse gegen die Standesregeln dadurch nicht zunehmen, was für in der überwiegenden Anzahl der Fälle für die sorgfältige Arbeit der Mitglieder spricht.
Mit Datum vom 26. November 2022 wurden neue Standesregeln sowie ein neues Verfahrens-reglement erlassen. Während die Standesregeln keine materiellen Änderungen erfuhren, wur-de im Verfahrensreglement nun ausdrücklich festgehalten, dass auch bei einer Verfahrensein-stellung der Sektionspräsident des betroffenen Mitglieds orientiert wird. Die bisher gelebte Praxis der Standeskommission, Entscheide auch auf dem Zirkularweg zu fassen, wurde neu in Art. 11 Abs. 3 festgehalten.
Entwicklung der behandelten Fälle
| Vorjahr | Neu | Erledigt | Hängig |
30.6.2021 | 3 | 9 | 5 | 7 |
30.6.2022 | 7 | 7 | 9 | 5 |
30.6.2023 | 5 | 11 | 9 | 7 |
SRO
Strengere Regeln
Mit dem revidierten Geldwäschereigesetz sind die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens nicht nur festzustellen, sondern auch zu verifizieren. Die FINMA verschärft die Anforderungen an eine Selbstregulierungsorganisation. Und es stehen weitere Vernehmlassungen zum Geldwäschereigesetz sowie zum Transparenz-Gesetz für juristische Personen bevor.
Die SRO zählt per 30. Juni 2023 300 Mitglieder. Aufgrund verschiedener Austritte, die infolge von altersmässiger Geschäftsaufgabe oder Fusionen erfolgten, hat sich die Mitgliederzahl im Vergleich zum Vorjahr trotz Neuanschlüssen leicht reduziert. Die Finanzintermediäre, die unter anderem auch als Vermögensverwalter oder Trustee die Schwellenwerte erreichen, müssen, solange sie noch keine Bewilligung der FINMA erhalten haben, bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) bleiben. Es kann sein, dass dadurch weiterer Mitgliederschwund zu verzeichnen sein wird. Die FINMA hat jedoch in einem Schreiben festgehalten, dass sich Finanzintermediäre, die auch als Vermögensverwalter und Trustee tätig sind, keiner Aufsichtsorganisation anschliessen müssen, solange diese Tätigkeiten die Schwellenwerte der Gewerbsmässigkeit gemäss FINIG nicht erreichen.
Revision des Geldwäschereigesetzes
Seit dem 1. Januar 2023 ist das revidierte Geldwäschereigesetz GWG in Kraft. Wie bereits im letzten Bericht hingewiesen wurde, sind die Änderungen betreffend Art. 4, Art.6, Art. 7 und Art. 9 GwG entsprechend angepasst worden. Der wirtschaftlich Berechtigte bzw. Kontrollinhaber ist nicht nur festzustellen, sondern auch zu verifizieren. Der Finanzintermediär muss periodisch die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bzw. Kontrollinhaber überprüfen, um sicherzustellen, dass er wirklich der wirtschaftlich Berechtigte ist. Was die Meldungen der Geldwäschereimeldestelle MROS anbelangt, wird die strenge Praxis der FINMA und der Gerichte gesetzlich verankert. Ein Verdacht gilt bereits dann als begründet, wenn konkrete Hinweise oder Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorliegen und diese trotz zusätzlicher Abklärungen nicht ausgeräumt werden können. Falls der Finanzintermediär der Auffassung ist, dass keine Meldung erforderlich ist, so muss er dies entsprechend dokumentieren. Neu ist, dass der Finanzintermediär eine Kundenbeziehung 40 Tage nach erfolgter Meldung an die MROS abrechnen kann, wenn diese bis dahin noch nicht entschieden hat, ob sie die Meldung an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten will oder nicht. Per 1. September 2023 erfolgte eine weitere Anpassung aufgrund des revidierten Datenschutzgesetzes DSG. Dossiers, die gemeldet werden müssen, qualifizieren als Profiling unter dem DSG.
Die Anforderungen an eine SRO werden seitens der FINMA aufgrund von umzusetzenden Empfehlungen verschärft, namentlich zum risikobasierten Aufsichtsansatz. Die FINMA legt ein besonderes Augenmerk auf die Qualität der Prüfertätigkeit im Rahmen der jährlichen Prüfung der Finanzintermediäre sowie auf die Dokumentierung der Abläufe innerhalb der SRO betreffend ihrer Aufsichtstätigkeit. Diese muss für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar sein.
Ausblick: Erneute GwG-Revision
Es ist wieder eine Revision des GwG geplant und die entsprechende Stellungnahmefrist läuft am 29. November 2023 aus. Diese Vorlage sieht, wie die gescheiterte Vorlage von 2019, erneut vor, die Berater dem GwG zu unterstellen, obwohl sie nicht über fremde Vermögen verfügen. Unter Umständen müssen sich Treuhänder, welche nur beraten, sich gemäss den neuen Bestimmungen des GwG einer SRO anschliessen. Der Entwurf dieser Vorlage will auch die Kompetenzen der SRO einschränken.
Nebst der Revision des GwG ist auch das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen TJPG) in die Vernehmlassung geschickt worden. Umstritten ist, wer in dieses Register Einsicht haben kann.